1. Allgemeine Geschäftsbedingungen von der Fa. SANUBE (Diersbach) Verkauf

    1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen (VLB) bilden einen integrierenden

      Bestandteil unserer sämtlichen Angebote, Verkäufe und Lieferungen.

      Abweichungen von diesen Bedingungen sind im Einzelfall nur wirksam, wenn

      sie von uns schriftlich bestätigt sind. Einkaufsbedingungen des Kunden

      verpflichten uns nur dann, wenn wir deren Geltung schriftlich anerkannt

      haben.

    2. Wurde mit dem Besteller eine gesonderte Vereinbarung geschlossen, gelten

      primär die dort genannten Bestimmungen. Subsidiär sind die VLB

      anzuwenden, soweit auf diese verwiesen wird oder es sich um einen Sachverhalt

      handelt, welcher nur in den VLB geregelt ist.


  2. Auftragsannahme/Rücktrittsrecht des Verkäufers

    1. Mit der Bestellung ist der Kunde an diese gebunden, und zwar für

      die Dauer von vier Wochen ab Eingang bei Sanube. Stellt Sanube über

      diese Bestellung eine Auftragsbestätigung (AB) aus, ist der Auftrag

      mit Zugang der AB wirksam und beiderseits verbindlich zustande gekommen.

      Auftragsbestätigungen sind vom Besteller unverzüglich auf deren

      inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Allfällige Abweichungen

      von der Bestellung sind längstens binnen 2 (zwei) Tagen schriftlich

      zu rügen, ansonsten die in der AB enthaltene Lieferung und Leistungen

      unwiderleglich als vom Partner genehmigt gilt.

    2. Stellt sich nach erfolgter Auftragsannahme heraus, dass die Vermögensverhältnisse

      des Kunden so schlecht sind, dass unsere Ansprüche gefährdet

      sind oder werden Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit

      des Bestellers nachhaltig mindern, so sind wir berechtigt, unsere eigene

      Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung oder bis zur Sicherstellung

      derselben zu verweigern. Wir können außerdem die Weiterveräußerung

      der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware untersagen, sowie deren

      Herausgabe verlangen. Überdies sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten

      und Schadenersatz zu begehren.

    3. Es wird ein Mindermengenaufschlag von pauschal 10,00 € auf alle

      Aufträge erhoben, deren Auftrags- bzw. Bestellwert geringer als 50,00

      € ist.

    4. Maß- u. Gewichtsangaben unterliegen handelsüblichen Abweichungen.

      Die Gewichte errechnen sich auf der Grundlage der in den Katalogen angegebenen

      Werte. Diese gelten als bekannt.

    5. Für Aluminium-Profile gelten folgende Normen:

      • EN 755-1 - Technische Lieferbedingungen
      • EN 755-8 - Mit Kammerwerkzeug stranggepresste Rohre, Grenzabmaße

        und Formentoleranzen

      • EN 755-9 - Profile, Grenzabmaße und Formentoleranzen

    6. Für nach Kundenvorgaben gefertigte Bordwände sowie den Aluminium-Bausätzen

      gilt die DIN ISO 2768-1 Ausführung c.

  3. Preise

    1. Unsere Leistungen werden anhand der aktuellen Preisliste, abzüglich

      der vereinbarten Konditionen, verrechnet. Die Auftragsannahme vorausgesetzt,

      ist jene Preisliste heranzuziehen, welche bei Einlangen der tauglichen

      Bestellung Gültigkeit besitzt. Die Bestellung ist tauglich, wenn

      sie in einer für Sanube kaufmännisch und technisch geklärten

      Form erfolgt.

    2. Falls nichts anderes vereinbart, verstehen sich unsere Preise ohne Mehrwertsteuer,

      ohne Montage-, Versicherung-, Rollgeld-, Versand-, Verpackungskosten und

      ohne sonstige Nebenkosten ab unserem Auslieferungslager.

  4. Bestellerangaben/Pläne

    1. In allen Fällen gilt, dass der Besteller für die Richtigkeit

      und Tauglichkeit seiner Bestellangaben (z. B. Stück-, Maß-,

      Mengenangaben; angeführte Bestellnummern; Farb-, Form- und sonstige

      Spezifikationsangaben, etc.) alleine verantwortlich ist; ebenso für

      die technisch einwandfreie Lösung für vom Besteller beigebrachten

      Pläne und Zeichnungen.

    2. Verlangt der Besteller von uns im Rahmen der Angebotslegung planliche

      Darstellungen, umfangreiche Skizzen, etc., behalten wir es uns vor, den

      damit verbundenen Aufwand gesondert zu verrechnen.

    3. Urheberrechte und sonstige gewerbliche Schutzrechte werden von uns im

      Zusammenhang mit Angeboten, Verkäufen oder Lieferungen nicht übertragen

      oder zur Benutzung überlassen.

  5. Zahlungsbedingungen

    1. Soweit kein abweichendes Zahlungsziel oder keine andere Skontovereinbarung

      getroffen werden, sind unsere Lieferungen und Leistungen binnen 10 Tagen

      bei 2 % Skonto, ansonsten binnen 30 Tagen netto je ab Rechnungsdatum zur

      Zahlung fällig. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt,

      bankmäßige Verzugszinsen zu begehren und zwar in jedem Falle

      12 % p.a. Beim Verzug sind überdies alle Mahn-, Inkasso- und Anwaltskosten

      zu ersetzen und zwar auch jene für außergerichtliche Betreibungsschritte.

      Für den Verzugsfall anerkennt der Kunde schon jetzt seine diesbezügliche

      Zahlungspflicht dem Grunde und der Höhe nach und zwar in jenem Umfang,

      als sich diese Kosten unter Heranziehung der autonomen Honorar-Richtlinie

      für Rechtsanwälte (AHR 1976) und jetzt i.d.j.g.F. berechnen.

    2. Kommt der Besteller mit der Bezahlung unserer ordnungsgemäß

      erbrachten Lieferungen und Leistungen in Verzug und übersteigen diese

      Rückstände im einzelnen oder aus mehreren Bestellungen zusammen

      den Betrag von € 10.000,- exclusive USt (in Worten: Euro zehntausend),

      ist Sanube zusätzlich berechtigt, die sofortige Begleichung aller

      sonstigen bestehenden Forderungen zu verlangen. Darüber hinaus kann

      Sanube die Erfüllung aller noch nicht ausgeführten Kauf-, Werk-

      und Dienstleistungsverträge bis zur vollständigen Tilgung des

      Zahlungsrückstandes verweigern. Daneben ist Sanube auch berechtigt,

      von allen noch nicht erfüllten Verträgen mit sofortiger Wirkung

      zurückzutreten.

    3. Der Besteller ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Ansprüche

      Sanubes auf Zahlung offener Forderungen aus einzelnen Kauf-, Werk- und

      Lieferverträgen aufzurechnen oder geschuldete Leistungen, aus welchem

      Grunde auch immer, zurückzuhalten oder zu mindern. Dieser Aufrechnungsverzicht

      gilt nicht hinsichtlich jener Gegenforderungen, welche von Sanube schriftlich

      anerkannt oder Sanube gegenüber gerichtlich festgestellt wurden.

    4. Wechsel werden nur gegen vorheriger Absprache als Zahlungsmittel angenommen.
    5. Sanube ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers

      Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen: Sie

      wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren.

      Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist Sanube befugt, die Zahlung

      zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die

      Hauptleistungen anzurechnen.

    6. Werden Sanube Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des

      Käufers in Frage stellen, insbesondere dieser einen Scheck nicht

      einlöst oder er seine Zahlungen einstellt oder andere Umstände

      in Erfahrung gebracht werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers

      in Frage stellen, so ist Sanube befugt, die gesamte Restschuld fällig

      zu stellen. In diesem Fall können ebenso Vorauszahlungen oder die

      Sicherstellung einer Sicherheitsleistung verlangt werden.

    7. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung,

      auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht

      werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig

      festgestellt worden oder aber unstreitig sind.

  6. Eigentumsvorbehalt

    1. Alle Waren werden unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Sie bleiben unser

      Eigentum bis zur vollen Bezahlung unserer sämtlichen, auch künftig

      entstehenden Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung mit dem

      Kunden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung

      für unsere Saldoforderung. Auch durch den Einbau erwirbt der Vorbehaltskäufer

      (Kunde) nicht das Eigentum an der gelieferten Sache und es bleiben alle

      abnehmbaren Teile als selbstständiger Bestandteil im Eigentumsvorbehalt

      des Vorbehaltsverkäufers, sofern keine untrennbare Sachverbindung

      besteht. Der Vollzug der Herausgabe und die Sicherstellung gelten nicht

      als Rücktritt vom Vertrag und heben die Pflichten des Kunden, insbesondere

      die Zahlung des Kaufpreises, nicht auf.

    2. Der Vorbehaltskäufer (Kunde) ist berechtigt, die Ware zu bearbeiten

      und zu veräußern. In diesem Falle geht bei einem Barverkauf

      der Weiterveräußerungspreis bis zur Höhe des noch aushaftenden

      Kaufpreises nicht in das Eigentum des weiterveräußernden Vorbehaltskäufers

      über. Dieser hat vielmehr den Weiterverkaufserlös gesondert

      zu verwahren und sofort in Höhe des noch aushaftenden Kaufpreises

      an uns abzuführen. Für den Fall des Kreditkaufes tritt der Kunde

      schon jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung zustehende Forderung

      gegen seinen Abnehmer (Zweiterwerber) an uns zur Sicherung ab. Der Kunde

      ist ermächtigt, die abgetretene Forderung solange einzuziehen, wie

      er seiner Zahlungspflicht uns gegenüber vertragsmäßig

      nachkommt. Der Kunde hat über Verlangen Namen und Anschrift des Abnehmers,

      sowie die Höhe seiner Forderung sofort bekannt zu geben und alle

      Unterlagen zur Durchsetzung unserer Ansprüche auszufolgen. Der Kunde

      ist ferner verpflichtet, uns Pfändungen oder Zugriffe Dritter auf

      die Ware unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde ist verpflichtet, die

      Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Zugriffes Dritter auf unter

      Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren, insbesondere die Kosten von Interventionsprozessen

      zu tragen, sofern sie nicht von der Gegenseite eingezogen werden können.

    3. Im Falle der Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes ermächtigt

      uns der Vorbehaltskäufer (Kunde) schon jetzt, den Besitz an unserer Ware

      ohne gerichtliche Hilfe zu entziehen. Ebenso sind wir berechtigt, entweder

      den Kaufgegenstand best möglichst zu veräußern und den erzielten Erlös

      dem Kunden auf seine noch bestehenden Verpflichtungen gutzuschreiben,

      oder den Kaufgegenstand zum Rechnungspreis zurückzunehmen und dem Kunden

      für die Zeit seines Besitzes für die angelieferten Produkte eine Miete

      zum üblichen Mietpreis zu berechnen; vorbehaltlich der Geltendmachung

      weiterer Ersatzansprüche.

  7. Lieferung/Storno

    1. Die von uns bekannt gegebenen Liefertermine sind freibleibend. Durch

      die bloße Angabe oder Vereinbarung von Lieferzeiten kommt kein Fixgeschäft

      zustande. Die immer nur als annähernd zu betrachtende Lieferfrist beginnt

      frühestens mit der Auftragsbestätigung, jedoch nie vor Klärung der technischen

      Einzelheiten.

    2. Liefer- und Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt und aufgrund

      von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich

      machen ¬ hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche

      Anordnungen etc. auch wenn sie bei Lieferanten oder deren Unterlieferanten

      eintreten¬, sind selbst bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen

      nicht zu vertreten. Sie berechtigen darüber hinaus Sanube, die Lieferung

      bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit

      hinauszuschieben. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, kann

      Sanube wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag

      zurücktreten.

    3. Werden die von uns angegebenen Liefertermine um 14 Tage überschritten,

      so ist der Kunde nach Gewährung einer weiteren Nachfrist von 14 Tagen

      berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Alle

      anderen Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche jeder Art, sind

      ausgeschlossen. Werden angegebene Lieferfristen bei einem Gesamtauftrag

      nur im Hinblick auf einen Teil überschritten, gilt die vorstehende Vereinbarung

      mit der Maßgabe, dass der Rücktritt nur bezüglich der Teillieferung zulässig

      ist, die nicht innerhalb der Nachfrist erfolgt ist. Betriebsstörungen

      und Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen

      zur Verlängerung der Fristen oder Aufhebung der Lieferverpflichtung.

    4. Wir sind grundsätzlich berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen

      und darüber Teilrechnungen zu legen.

    5. Langt bis zur Auslieferung der Ware eine schriftliche Stornierung des

      Auftrages durch den Besteller ein, sind wir berechtigt, ohne konkreten

      Schadensnachweis, eine Stornogebühr von 30 % des Listenpreises oder den

      tatsächlich erlittenen höheren Schaden, zuzüglich des entgangenen Gewinnes,

      zu begehren. Die Ausführung des stornierten Rechtsgeschäftes unterbleibt

      dagegen.

    6. Ab Auslieferung der Ware ist ein Auftragsstorno nur mehr mit Zustimmung

      Sanubes zulässig. Auch in diesem Falle hat der Besteller zumindest 30

      % vom Listenpreis der Stornogebühr zu leisten (siehe Retourwarenabwicklung).

    7. Soferne nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, erfolgt der Transport

      auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, auch bei Teillieferungen. Eine

      Versicherung der Ware erfolgt nur auf Rechnung und ausdrücklichen Auftrag

      des Kunden.

  8. Gewährleistung, Haftung

    1. Technische Daten, Analysenangaben, Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte

      oder sonstige Leistungsdaten in Prospekten, Werbeschriften oder vergleichbaren

      Unterlagen dienen lediglich der allgemeinen Warenbeschreibung. Es handelt

      sich nicht um Beschaffenheitsangaben oder Garantien, soweit sie nicht

      ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Sie sind nur als verbindlich

      anzusehen, wenn das ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

    2. Vereinbart sind Beschaffenheitsmerkmale oder Eigenschaften nur, wenn

      sie auf dem Bestellformular oder der Auftragsbestätigung ausdrücklich

      als vereinbarte Beschaffenheitsmerkmale bezeichnet sind. Die Verkaufsangestellten

      sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Garantien

      zu geben, die über den Inhalt des schriftliche Vertrages hinausgehen.

    3. Bei Lieferung mangelhafter Ware steht es Sanube frei, ihrer Gewährleistungsverpflichtung

      durch Nachbesserung, Austausch ordnungsgemäßer gegen mangelhafter Ware,

      Ersatz des Minderwertes oder aber durch Wandlung nachzukommen. Die Ausübung

      der Gewährleistungsverpflichtungen an anderen als den vertraglich bestimmten

      Erfüllungsorten berechtigt Sanube, für die insoweit geleistete Mehrarbeitszeit

      sowie für die angefallenen zusätzlichen Reisekosten von Seiten des Käufers

      Ersatz zu verlangen.

    4. Generell akzeptieren wir nach Maßgabe der folgenden Regeln gerechtfertigte

      Gewährleistungsansprüche unseres Vertragspartners auf alle Teile unseres

      Lieferumfangs, die innerhalb von zwei Jahren ab Lieferung unseres Produktes

      an unseren Vertragspartner, längstens aber innerhalb von einem Jahr nach

      Erstzulassung des Fahrzeuges an uns schriftlich herangetragen werden.

      Nach diesem Zeitraum an uns herangetragene Ansprüche sind ausgeschlossen.

      Voraussetzung für den An¬spruch ist, dass die Montage ordnungsgemäß bzw.

      nach den Montageanweisungen der Firma Sanube durch einen Fachbetrieb ausgeführt

      worden ist.

    5. Jegliche Art von mechanischer Zerstörung schließt einen Anspruch

      uns gegenüber aus. Ansprüche, die mit Defekten von Verschleißteilen

      oder deren Reparaturkosten zusammenhängen oder auf solche Defekte

      zurückzuführen sind, sowie Ansprüche im Zusammenhang mit

      Mängeln, die auf Materialdefekte oder Materialermüdung oder

      darauf zurückzuführen sind, dass unser Produkt oder einzelne

      seiner Teile unüblichen oder in den Materialdatenblättern oder

      Produktinformationen bezeichneten unzulässigen physikalischen, chemischen,

      mechanischen oder sonstigen Einwirkungen ausgesetzt werden (z.B. Säuren,

      Laugen, Temperaturen außerhalb des Bereiches von minus 30 C bis

      plus 65° C, auslaufendem Transportgut, chemische Reinigungsmittel

      oder dessen Folgen, UV-Strahlung außerhalb der UV-Richtlinie ISO

      4892T2), sind ausgeschlossen.

    6. Weiters können dann keine Ansprüche erhoben werden, wenn unsere

      Komponenten mit Fremdteilen zusammengebaut werden, die Prüfung durch

      Dritte vorgenommen oder Eingriffe in unser System durch Dritte erfolgen.

    7. Die Entscheidung, ob ein Austausch oder eine Verbesserung (= Reparatur)

      erfolgt, obliegt der Firma Sanube. Jegliche Reparaturarbeiten müssen

      bei sonstigem generellen Erlöschen jeglicher Gewährleistungsansprüche

      und sonstiger Ansprüche in von uns autorisierten Werkstätten

      erfolgen. Die im Falle der Entscheidung für eine Reparatur anfallenden

      Arbeitskosten werden im unbedingt notwendigen, höchstens aber üblichen

      Umfang ersetzt.

    8. Über die in diesen Gewährleistungsbedingungen genannten Ansprüche

      hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche

      z. B. wegen Ausfallskosten-, entgangenem Gewinn, Folgeschäden oder

      Vermögensschäden jeglicher Art werden in keinem Fall ersetzt.

      Regressansprüche nach § 933b ABGB sind ausgeschlossen.

    9. Der Käufer hat offensichtliche Mängel innerhalb von 24 Stunden,

      sonstige Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb

      einer Woche nach dem Eingang des Liefergegenstandes, schriftlich und mit

      einem elektr. Foto mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger

      Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können,

      sind Sanube unverzüglich nach Bekannt werden schriftlich mitzuteilen.

      Werden Mängel erst bei der Verarbeitung erkennbar, so können

      Beanstandungen nur berücksichtigt werden, wenn die Verarbeitung der

      mangelhaften Gegenstände sofort eingestellt und auf Verlangen von

      Sanbe Gelegenheit zur Besichtigung gegeben wird.

  9. Produkthaftungsgesetz

    1. Der Besteller verpflichtet sich, unsere sämtlichen Warnhinweise,

      Gebrauchsanleitungen und sonstigen Produktdeklarationen etc. selbst zu

      beachten und dieselben in vollständiger und jeweils aktueller Fassung

      auch dem Endabnehmer bekannt zu machen. Die Bekanntgabe hat tunlichst

      in Schriftform, soweit möglich unter Verwendung unseres einschlägigen

      Anschauungsmaterials (Produktbeschreibung etc.) zu erfolgen.

    2. Sollte der Besteller selbst im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes zur

      Haftung herangezogen werden, verzichtet er uns gegenüber ausdrücklich

      schon jetzt auf einen Regress nach § 12 Produkthaftungsgesetz. Für

      den Fall, dass eine solche Überbindung ausbleiben sollte, verpflichtet

      sich der Besteller, uns schad- und klaglos zu halten und alle Kosten,

      die uns im Zusammenhang mit einer verschuldensunabhängigen Haftung

      entstehen, zu ersetzen. Sollte der Kunde selbst im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes

      zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er uns gegenüber ausdrücklich

      auf einen Regress.

  10. Unwirksamkeitsklausel

    Sollte sich eine der vorstehenden Bestimmungen nachträglich als unwirksam

    herausstellen, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Regelungen oder

    Vereinbarungen nicht berührt. In diesem Fall werden sich die Vertragspartner

    bemühen, an deren Stelle eine Regelung treten zu lassen, die dem Vertragszweck

    am ehesten entspricht.

  11. Geheimhaltung

    Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten

    die Sanube im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht

    als vertraulich.

  12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

    1. Für alle Lieferungen und Zahlungen gilt als Erfüllungsort

      Diersbach, und zwar auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß

      an einem anderen Ort erfolgt.

    2. Für alle sich zwischen uns und den Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten

      ist das sachlich zuständige Gericht in A-4780 Schärding zuständig.

      Der Lieferer kann jederzeit auch ein anderes für den Käufer

      zuständiges Gericht anrufen.

    3. Es gelangt in allen Fällen zwischen uns und dem Kunden österreichisches

      Recht zur Anwendung. Es wird ausdrücklich die Anwendbarkeit der Wiener

      Kaufrechtskonvention 1980 ausgeschlossen.

  13. Diese VLB gelten auch für Verbrauchergeschäfte, insoweit nicht

    zwingende gesetzliche Bestimmungen anderes vorsehen.