- Allgemeine Geschäftsbedingungen von der Fa. SANUBE (Diersbach) Verkauf
- Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen (VLB) bilden einen integrierenden
Bestandteil unserer sämtlichen Angebote, Verkäufe und Lieferungen.
Abweichungen von diesen Bedingungen sind im Einzelfall nur wirksam, wenn
sie von uns schriftlich bestätigt sind. Einkaufsbedingungen des Kunden
verpflichten uns nur dann, wenn wir deren Geltung schriftlich anerkannt
haben.
- Wurde mit dem Besteller eine gesonderte Vereinbarung geschlossen, gelten
primär die dort genannten Bestimmungen. Subsidiär sind die VLB
anzuwenden, soweit auf diese verwiesen wird oder es sich um einen Sachverhalt
handelt, welcher nur in den VLB geregelt ist.
- Auftragsannahme/Rücktrittsrecht des Verkäufers
- Mit der Bestellung ist der Kunde an diese gebunden, und zwar für
die Dauer von vier Wochen ab Eingang bei Sanube. Stellt Sanube über
diese Bestellung eine Auftragsbestätigung (AB) aus, ist der Auftrag
mit Zugang der AB wirksam und beiderseits verbindlich zustande gekommen.
Auftragsbestätigungen sind vom Besteller unverzüglich auf deren
inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Allfällige Abweichungen
von der Bestellung sind längstens binnen 2 (zwei) Tagen schriftlich
zu rügen, ansonsten die in der AB enthaltene Lieferung und Leistungen
unwiderleglich als vom Partner genehmigt gilt.
- Stellt sich nach erfolgter Auftragsannahme heraus, dass die Vermögensverhältnisse
des Kunden so schlecht sind, dass unsere Ansprüche gefährdet
sind oder werden Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit
des Bestellers nachhaltig mindern, so sind wir berechtigt, unsere eigene
Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung oder bis zur Sicherstellung
derselben zu verweigern. Wir können außerdem die Weiterveräußerung
der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware untersagen, sowie deren
Herausgabe verlangen. Überdies sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
und Schadenersatz zu begehren.
- Es wird ein Mindermengenaufschlag von pauschal 10,00 € auf alle
Aufträge erhoben, deren Auftrags- bzw. Bestellwert geringer als 50,00
€ ist.
- Maß- u. Gewichtsangaben unterliegen handelsüblichen Abweichungen.
Die Gewichte errechnen sich auf der Grundlage der in den Katalogen angegebenen
Werte. Diese gelten als bekannt.
- Für Aluminium-Profile gelten folgende Normen:
- EN 755-1 - Technische Lieferbedingungen
- EN 755-8 - Mit Kammerwerkzeug stranggepresste Rohre, Grenzabmaße
und Formentoleranzen
- EN 755-9 - Profile, Grenzabmaße und Formentoleranzen
- Für nach Kundenvorgaben gefertigte Bordwände sowie den Aluminium-Bausätzen
gilt die DIN ISO 2768-1 Ausführung c.
- Preise
- Unsere Leistungen werden anhand der aktuellen Preisliste, abzüglich
der vereinbarten Konditionen, verrechnet. Die Auftragsannahme vorausgesetzt,
ist jene Preisliste heranzuziehen, welche bei Einlangen der tauglichen
Bestellung Gültigkeit besitzt. Die Bestellung ist tauglich, wenn
sie in einer für Sanube kaufmännisch und technisch geklärten
Form erfolgt.
- Falls nichts anderes vereinbart, verstehen sich unsere Preise ohne Mehrwertsteuer,
ohne Montage-, Versicherung-, Rollgeld-, Versand-, Verpackungskosten und
ohne sonstige Nebenkosten ab unserem Auslieferungslager.
- Bestellerangaben/Pläne
- In allen Fällen gilt, dass der Besteller für die Richtigkeit
und Tauglichkeit seiner Bestellangaben (z. B. Stück-, Maß-,
Mengenangaben; angeführte Bestellnummern; Farb-, Form- und sonstige
Spezifikationsangaben, etc.) alleine verantwortlich ist; ebenso für
die technisch einwandfreie Lösung für vom Besteller beigebrachten
Pläne und Zeichnungen.
- Verlangt der Besteller von uns im Rahmen der Angebotslegung planliche
Darstellungen, umfangreiche Skizzen, etc., behalten wir es uns vor, den
damit verbundenen Aufwand gesondert zu verrechnen.
- Urheberrechte und sonstige gewerbliche Schutzrechte werden von uns im
Zusammenhang mit Angeboten, Verkäufen oder Lieferungen nicht übertragen
oder zur Benutzung überlassen.
- Zahlungsbedingungen
- Soweit kein abweichendes Zahlungsziel oder keine andere Skontovereinbarung
getroffen werden, sind unsere Lieferungen und Leistungen binnen 10 Tagen
bei 2 % Skonto, ansonsten binnen 30 Tagen netto je ab Rechnungsdatum zur
Zahlung fällig. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt,
bankmäßige Verzugszinsen zu begehren und zwar in jedem Falle
12 % p.a. Beim Verzug sind überdies alle Mahn-, Inkasso- und Anwaltskosten
zu ersetzen und zwar auch jene für außergerichtliche Betreibungsschritte.
Für den Verzugsfall anerkennt der Kunde schon jetzt seine diesbezügliche
Zahlungspflicht dem Grunde und der Höhe nach und zwar in jenem Umfang,
als sich diese Kosten unter Heranziehung der autonomen Honorar-Richtlinie
für Rechtsanwälte (AHR 1976) und jetzt i.d.j.g.F. berechnen.
- Kommt der Besteller mit der Bezahlung unserer ordnungsgemäß
erbrachten Lieferungen und Leistungen in Verzug und übersteigen diese
Rückstände im einzelnen oder aus mehreren Bestellungen zusammen
den Betrag von € 10.000,- exclusive USt (in Worten: Euro zehntausend),
ist Sanube zusätzlich berechtigt, die sofortige Begleichung aller
sonstigen bestehenden Forderungen zu verlangen. Darüber hinaus kann
Sanube die Erfüllung aller noch nicht ausgeführten Kauf-, Werk-
und Dienstleistungsverträge bis zur vollständigen Tilgung des
Zahlungsrückstandes verweigern. Daneben ist Sanube auch berechtigt,
von allen noch nicht erfüllten Verträgen mit sofortiger Wirkung
zurückzutreten.
- Der Besteller ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Ansprüche
Sanubes auf Zahlung offener Forderungen aus einzelnen Kauf-, Werk- und
Lieferverträgen aufzurechnen oder geschuldete Leistungen, aus welchem
Grunde auch immer, zurückzuhalten oder zu mindern. Dieser Aufrechnungsverzicht
gilt nicht hinsichtlich jener Gegenforderungen, welche von Sanube schriftlich
anerkannt oder Sanube gegenüber gerichtlich festgestellt wurden.
- Wechsel werden nur gegen vorheriger Absprache als Zahlungsmittel angenommen.
- Sanube ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers
Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen: Sie
wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren.
Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist Sanube befugt, die Zahlung
zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die
Hauptleistungen anzurechnen.
- Werden Sanube Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des
Käufers in Frage stellen, insbesondere dieser einen Scheck nicht
einlöst oder er seine Zahlungen einstellt oder andere Umstände
in Erfahrung gebracht werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers
in Frage stellen, so ist Sanube befugt, die gesamte Restschuld fällig
zu stellen. In diesem Fall können ebenso Vorauszahlungen oder die
Sicherstellung einer Sicherheitsleistung verlangt werden.
- Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung,
auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht
werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt worden oder aber unstreitig sind.
- Eigentumsvorbehalt
- Alle Waren werden unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Sie bleiben unser
Eigentum bis zur vollen Bezahlung unserer sämtlichen, auch künftig
entstehenden Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung mit dem
Kunden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung
für unsere Saldoforderung. Auch durch den Einbau erwirbt der Vorbehaltskäufer
(Kunde) nicht das Eigentum an der gelieferten Sache und es bleiben alle
abnehmbaren Teile als selbstständiger Bestandteil im Eigentumsvorbehalt
des Vorbehaltsverkäufers, sofern keine untrennbare Sachverbindung
besteht. Der Vollzug der Herausgabe und die Sicherstellung gelten nicht
als Rücktritt vom Vertrag und heben die Pflichten des Kunden, insbesondere
die Zahlung des Kaufpreises, nicht auf.
- Der Vorbehaltskäufer (Kunde) ist berechtigt, die Ware zu bearbeiten
und zu veräußern. In diesem Falle geht bei einem Barverkauf
der Weiterveräußerungspreis bis zur Höhe des noch aushaftenden
Kaufpreises nicht in das Eigentum des weiterveräußernden Vorbehaltskäufers
über. Dieser hat vielmehr den Weiterverkaufserlös gesondert
zu verwahren und sofort in Höhe des noch aushaftenden Kaufpreises
an uns abzuführen. Für den Fall des Kreditkaufes tritt der Kunde
schon jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung zustehende Forderung
gegen seinen Abnehmer (Zweiterwerber) an uns zur Sicherung ab. Der Kunde
ist ermächtigt, die abgetretene Forderung solange einzuziehen, wie
er seiner Zahlungspflicht uns gegenüber vertragsmäßig
nachkommt. Der Kunde hat über Verlangen Namen und Anschrift des Abnehmers,
sowie die Höhe seiner Forderung sofort bekannt zu geben und alle
Unterlagen zur Durchsetzung unserer Ansprüche auszufolgen. Der Kunde
ist ferner verpflichtet, uns Pfändungen oder Zugriffe Dritter auf
die Ware unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde ist verpflichtet, die
Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Zugriffes Dritter auf unter
Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren, insbesondere die Kosten von Interventionsprozessen
zu tragen, sofern sie nicht von der Gegenseite eingezogen werden können.
- Im Falle der Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes ermächtigt
uns der Vorbehaltskäufer (Kunde) schon jetzt, den Besitz an unserer Ware
ohne gerichtliche Hilfe zu entziehen. Ebenso sind wir berechtigt, entweder
den Kaufgegenstand best möglichst zu veräußern und den erzielten Erlös
dem Kunden auf seine noch bestehenden Verpflichtungen gutzuschreiben,
oder den Kaufgegenstand zum Rechnungspreis zurückzunehmen und dem Kunden
für die Zeit seines Besitzes für die angelieferten Produkte eine Miete
zum üblichen Mietpreis zu berechnen; vorbehaltlich der Geltendmachung
weiterer Ersatzansprüche.
- Lieferung/Storno
- Die von uns bekannt gegebenen Liefertermine sind freibleibend. Durch
die bloße Angabe oder Vereinbarung von Lieferzeiten kommt kein Fixgeschäft
zustande. Die immer nur als annähernd zu betrachtende Lieferfrist beginnt
frühestens mit der Auftragsbestätigung, jedoch nie vor Klärung der technischen
Einzelheiten.
- Liefer- und Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt und aufgrund
von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich
machen ¬ hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche
Anordnungen etc. auch wenn sie bei Lieferanten oder deren Unterlieferanten
eintreten¬, sind selbst bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen
nicht zu vertreten. Sie berechtigen darüber hinaus Sanube, die Lieferung
bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, kann
Sanube wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag
zurücktreten.
- Werden die von uns angegebenen Liefertermine um 14 Tage überschritten,
so ist der Kunde nach Gewährung einer weiteren Nachfrist von 14 Tagen
berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Alle
anderen Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche jeder Art, sind
ausgeschlossen. Werden angegebene Lieferfristen bei einem Gesamtauftrag
nur im Hinblick auf einen Teil überschritten, gilt die vorstehende Vereinbarung
mit der Maßgabe, dass der Rücktritt nur bezüglich der Teillieferung zulässig
ist, die nicht innerhalb der Nachfrist erfolgt ist. Betriebsstörungen
und Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen
zur Verlängerung der Fristen oder Aufhebung der Lieferverpflichtung.
- Wir sind grundsätzlich berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen
und darüber Teilrechnungen zu legen.
- Langt bis zur Auslieferung der Ware eine schriftliche Stornierung des
Auftrages durch den Besteller ein, sind wir berechtigt, ohne konkreten
Schadensnachweis, eine Stornogebühr von 30 % des Listenpreises oder den
tatsächlich erlittenen höheren Schaden, zuzüglich des entgangenen Gewinnes,
zu begehren. Die Ausführung des stornierten Rechtsgeschäftes unterbleibt
dagegen.
- Ab Auslieferung der Ware ist ein Auftragsstorno nur mehr mit Zustimmung
Sanubes zulässig. Auch in diesem Falle hat der Besteller zumindest 30
% vom Listenpreis der Stornogebühr zu leisten (siehe Retourwarenabwicklung).
- Soferne nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, erfolgt der Transport
auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, auch bei Teillieferungen. Eine
Versicherung der Ware erfolgt nur auf Rechnung und ausdrücklichen Auftrag
des Kunden.
- Gewährleistung, Haftung
- Technische Daten, Analysenangaben, Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte
oder sonstige Leistungsdaten in Prospekten, Werbeschriften oder vergleichbaren
Unterlagen dienen lediglich der allgemeinen Warenbeschreibung. Es handelt
sich nicht um Beschaffenheitsangaben oder Garantien, soweit sie nicht
ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Sie sind nur als verbindlich
anzusehen, wenn das ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
- Vereinbart sind Beschaffenheitsmerkmale oder Eigenschaften nur, wenn
sie auf dem Bestellformular oder der Auftragsbestätigung ausdrücklich
als vereinbarte Beschaffenheitsmerkmale bezeichnet sind. Die Verkaufsangestellten
sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Garantien
zu geben, die über den Inhalt des schriftliche Vertrages hinausgehen.
- Bei Lieferung mangelhafter Ware steht es Sanube frei, ihrer Gewährleistungsverpflichtung
durch Nachbesserung, Austausch ordnungsgemäßer gegen mangelhafter Ware,
Ersatz des Minderwertes oder aber durch Wandlung nachzukommen. Die Ausübung
der Gewährleistungsverpflichtungen an anderen als den vertraglich bestimmten
Erfüllungsorten berechtigt Sanube, für die insoweit geleistete Mehrarbeitszeit
sowie für die angefallenen zusätzlichen Reisekosten von Seiten des Käufers
Ersatz zu verlangen.
- Generell akzeptieren wir nach Maßgabe der folgenden Regeln gerechtfertigte
Gewährleistungsansprüche unseres Vertragspartners auf alle Teile unseres
Lieferumfangs, die innerhalb von zwei Jahren ab Lieferung unseres Produktes
an unseren Vertragspartner, längstens aber innerhalb von einem Jahr nach
Erstzulassung des Fahrzeuges an uns schriftlich herangetragen werden.
Nach diesem Zeitraum an uns herangetragene Ansprüche sind ausgeschlossen.
Voraussetzung für den An¬spruch ist, dass die Montage ordnungsgemäß bzw.
nach den Montageanweisungen der Firma Sanube durch einen Fachbetrieb ausgeführt
worden ist.
- Jegliche Art von mechanischer Zerstörung schließt einen Anspruch
uns gegenüber aus. Ansprüche, die mit Defekten von Verschleißteilen
oder deren Reparaturkosten zusammenhängen oder auf solche Defekte
zurückzuführen sind, sowie Ansprüche im Zusammenhang mit
Mängeln, die auf Materialdefekte oder Materialermüdung oder
darauf zurückzuführen sind, dass unser Produkt oder einzelne
seiner Teile unüblichen oder in den Materialdatenblättern oder
Produktinformationen bezeichneten unzulässigen physikalischen, chemischen,
mechanischen oder sonstigen Einwirkungen ausgesetzt werden (z.B. Säuren,
Laugen, Temperaturen außerhalb des Bereiches von minus 30 C bis
plus 65° C, auslaufendem Transportgut, chemische Reinigungsmittel
oder dessen Folgen, UV-Strahlung außerhalb der UV-Richtlinie ISO
4892T2), sind ausgeschlossen.
- Weiters können dann keine Ansprüche erhoben werden, wenn unsere
Komponenten mit Fremdteilen zusammengebaut werden, die Prüfung durch
Dritte vorgenommen oder Eingriffe in unser System durch Dritte erfolgen.
- Die Entscheidung, ob ein Austausch oder eine Verbesserung (= Reparatur)
erfolgt, obliegt der Firma Sanube. Jegliche Reparaturarbeiten müssen
bei sonstigem generellen Erlöschen jeglicher Gewährleistungsansprüche
und sonstiger Ansprüche in von uns autorisierten Werkstätten
erfolgen. Die im Falle der Entscheidung für eine Reparatur anfallenden
Arbeitskosten werden im unbedingt notwendigen, höchstens aber üblichen
Umfang ersetzt.
- Über die in diesen Gewährleistungsbedingungen genannten Ansprüche
hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche
z. B. wegen Ausfallskosten-, entgangenem Gewinn, Folgeschäden oder
Vermögensschäden jeglicher Art werden in keinem Fall ersetzt.
Regressansprüche nach § 933b ABGB sind ausgeschlossen.
- Der Käufer hat offensichtliche Mängel innerhalb von 24 Stunden,
sonstige Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb
einer Woche nach dem Eingang des Liefergegenstandes, schriftlich und mit
einem elektr. Foto mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger
Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können,
sind Sanube unverzüglich nach Bekannt werden schriftlich mitzuteilen.
Werden Mängel erst bei der Verarbeitung erkennbar, so können
Beanstandungen nur berücksichtigt werden, wenn die Verarbeitung der
mangelhaften Gegenstände sofort eingestellt und auf Verlangen von
Sanbe Gelegenheit zur Besichtigung gegeben wird.
- Produkthaftungsgesetz
- Der Besteller verpflichtet sich, unsere sämtlichen Warnhinweise,
Gebrauchsanleitungen und sonstigen Produktdeklarationen etc. selbst zu
beachten und dieselben in vollständiger und jeweils aktueller Fassung
auch dem Endabnehmer bekannt zu machen. Die Bekanntgabe hat tunlichst
in Schriftform, soweit möglich unter Verwendung unseres einschlägigen
Anschauungsmaterials (Produktbeschreibung etc.) zu erfolgen.
- Sollte der Besteller selbst im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes zur
Haftung herangezogen werden, verzichtet er uns gegenüber ausdrücklich
schon jetzt auf einen Regress nach § 12 Produkthaftungsgesetz. Für
den Fall, dass eine solche Überbindung ausbleiben sollte, verpflichtet
sich der Besteller, uns schad- und klaglos zu halten und alle Kosten,
die uns im Zusammenhang mit einer verschuldensunabhängigen Haftung
entstehen, zu ersetzen. Sollte der Kunde selbst im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes
zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er uns gegenüber ausdrücklich
auf einen Regress.
- Unwirksamkeitsklausel
Sollte sich eine der vorstehenden Bestimmungen nachträglich als unwirksam
herausstellen, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Regelungen oder
Vereinbarungen nicht berührt. In diesem Fall werden sich die Vertragspartner
bemühen, an deren Stelle eine Regelung treten zu lassen, die dem Vertragszweck
am ehesten entspricht.
- Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten
die Sanube im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht
als vertraulich.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Für alle Lieferungen und Zahlungen gilt als Erfüllungsort
Diersbach, und zwar auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß
an einem anderen Ort erfolgt.
- Für alle sich zwischen uns und den Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten
ist das sachlich zuständige Gericht in A-4780 Schärding zuständig.
Der Lieferer kann jederzeit auch ein anderes für den Käufer
zuständiges Gericht anrufen.
- Es gelangt in allen Fällen zwischen uns und dem Kunden österreichisches
Recht zur Anwendung. Es wird ausdrücklich die Anwendbarkeit der Wiener
Kaufrechtskonvention 1980 ausgeschlossen.
- Diese VLB gelten auch für Verbrauchergeschäfte, insoweit nicht
zwingende gesetzliche Bestimmungen anderes vorsehen.
|