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Allgem. Informationenen zum Thema Ladegutsicherung


Gesetzliche Vorschriften

Nationales Recht:

29.11.2003, Ladegutsicherung: Alle Beteiligten werden stärker eingebunden.

Seit 13.8.2003 ist die 22. KFG-Novelle in Kraft getreten.

Sie sieht eine stärkere Einbindung aller am Transport beteiligten Parteien vor. Nicht nur die Frächter, sondern auch die Verlader und Zulassungsbesitzer sind für die Ladungssicherung verantwortlich. Es gibt kein "vertragliches Freikaufen" aus dieser Verantwortung.
Die seit 13.8.2003 in Kraft getretene 22. KFG-Novelle sieht die stärkere
Einbindung aller am Transport beteiligten Parteien (KFG §101) vor.

Nicht nur die Transportunternehmer, sondern auch Lenker, Verlader und
Zulassungsbesitzer sind für die Ladungssicherung verantwortlich.
Sofern ein von der Person des Lenkers oder des Zulassungsbesitzers verschiedener für die Beladung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers Anordnungsbefugter vorhanden ist, hat dieser unbeschadet der § 102 Abs. 1 und § 103 Abs. 1 dafür zu sorgen, dass Abs. 1 lit. a bis c und e eingehalten wird.

Gemäß § 101 Abs. 1 lit. e) KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls z.B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist.

Aus diese Verantwortung gibt es kein "vertragliches Freikaufen"!

Privatrecht:

Ladungssicherungsvorschriften gelten auch für den Privatfahrer!

 


Internationales Frachtrecht nach CMR:

Das CMR-Recht bestimmt den Umgang mit Transportschäden beim Transport von Gütern. 

Genaueres können Sie im Praxishandbuch für Fahrer, Verlader und Disponenten „Ladegutsicherung“ nachlesen. In diesem Buch können Sie sich über Basiswissen, Praxisbeispiele, Gesetzliche Vorschriften, Vormerksystem und einiges mehr informieren.

 
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